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Einzelne Dienste, beitragsfrei: die kurzfristige Beschäftigung
Zwei Wochenenddienste im Monat neben der Stelle im Krankenhaus oder ein paar Nachtdienste neben der Rente: Dafür passt die kurzfristige Beschäftigung, eine eigene Beschäftigungsform mit eigenen Regeln. In der Pflege ist sie noch wenig bekannt, dabei rechnet sich ein Zuverdienst für viele nur so.
Die Grenze: drei Monate oder 70 Arbeitstage
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Welche der beiden Grenzen gilt, richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche: ab fünf Tagen zählen die drei Monate, darunter die 70 Arbeitstage.
Auf die Worte von vornherein kommt es an. Die Begrenzung steht vor Beginn fest, im Vertrag oder durch die Art der Arbeit. Ein Arbeitsverhältnis, das einfach nach zwei Monaten endet, ist deshalb nicht automatisch kurzfristig.
Wie viele Dienste in ein Jahr passen
Aufs Jahr verteilt ergeben 70 Arbeitstage ungefähr einen Dienst pro Woche, mit Luft nach oben. Wer neben Hauptberuf oder Familie dazuverdient, plant meist ohnehin weniger ein.
Was vom Bruttolohn bleibt
Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vom Bruttolohn gehen also keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Lohnsteuer fällt an, und während der Arbeit sind Sie trotzdem gesetzlich unfallversichert.
Die Kehrseite: Weil keine Beiträge fließen, entstehen aus diesen Diensten auch keine eigenen Rentenanwartschaften und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer allein davon lebt, ist damit schlecht beraten. Neben einer Hauptbeschäftigung ist genau diese Beitragsfreiheit der Vorteil.
Wann die Beitragsfreiheit entfällt: Berufsmäßigkeit
Die Beitragsfreiheit entfällt, wenn Sie die Beschäftigung berufsmäßig ausüben und der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Berufsmäßig heißt vereinfacht: Die Arbeit hat für Sie mehr als untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung, Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt also wesentlich daraus.
Wer eine Hauptbeschäftigung hat oder eine Rente bezieht, arbeitet daneben in aller Regel nicht berufsmäßig. Wer arbeitslos gemeldet ist, zwischen zwei Stellen steht oder in Elternzeit ist, dagegen schon. Wir prüfen das vor dem ersten Dienst gemeinsam mit Ihnen, denn davon hängt ab, was am Ende auf Ihrem Konto landet.
Wenn Sie im selben Jahr schon anderswo gearbeitet haben
Die drei Monate und die 70 Tage gelten pro Kalenderjahr und über alle Arbeitgeber hinweg: Alle kurzfristigen Beschäftigungen des Jahres werden zusammengezählt. Geben Sie frühere Einsätze deshalb vor dem ersten Dienst bei uns an, sonst rutscht die Beschäftigung mitten im Jahr in die Beitragspflicht.
Minijob oder kurzfristig: was zu einzelnen Diensten passt
Beides sind geringfügige Beschäftigungen. Der Minijob ist über den Monatsverdienst begrenzt und läuft unbefristet weiter, die kurzfristige Beschäftigung ist über die Zeit begrenzt und kennt keine Verdienstobergrenze. Für einzelne Dienste in der Pflege, bei denen ein Wochenende schnell mehrere Hundert Euro ausmacht, passt deshalb die zweite Form.
So sind Sie bei uns beschäftigt
Sie sind bei uns angestellt: Wir schließen den Arbeitsvertrag, melden Sie an und rechnen ab. Welchen Dienst Sie annehmen, entscheiden Sie jedes Mal selbst. So läuft es ab
Damit der nächste Ausfall kein Notfall wird.
Für Einrichtungen, die ihren Dienstplan verlässlich besetzen möchten, und für Pflegekräfte, die flexibel dazuverdienen möchten.