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Honorarkraft oder Anstellung: was seit 2019 gilt
Die Honorarpflegekraft mit eigenem Stundensatz war vor 2019 ein verbreitetes Modell. Seitdem steht fest: Wer in den Betriebsablauf einer Einrichtung eingegliedert ist, ist in aller Regel abhängig beschäftigt, egal was im Vertrag steht.
Die Entscheidungen von 2019
Das Bundessozialgericht hat im Juni 2019 in mehreren Verfahren entschieden: für Honorarärzte im Krankenhaus im Urteil vom 4. Juni 2019 (B 12 R 11/18 R), für Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen im Urteil vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R). In beiden Fällen lautet das Ergebnis: regelmäßig abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht.
Die Begründung und warum sie sich kaum umgehen lässt
- Die Kräfte sind in den Betriebsablauf der Einrichtung eingegliedert.
- Sie arbeiten überwiegend mit dem Personal und den Sachmitteln der Einrichtung.
- Ein eigener unternehmerischer Entscheidungsspielraum besteht regelmäßig nicht.
Ausdrücklich nicht entscheidend war die Höhe des Honorars. Ein hoher Stundensatz ist nur eines von vielen Indizien und macht aus einer Beschäftigung keine Selbstständigkeit. Genau darauf hatten sich viele Modelle gestützt.
Was das für Ihr Haus bedeutet
Wird ein Honorarverhältnis nachträglich als Beschäftigung eingestuft, drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, rückwirkend und zuzüglich Säumniszuschlägen. Die Beiträge trägt zunächst der Arbeitgeber, und das ist bei einem Honorarvertrag ohne Verleiher die Einrichtung selbst.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung stellt sich diese Frage erst gar nicht: Arbeitgeber ist der Verleiher, er meldet an und rechnet ab. Wie das funktioniert
Was das für Pflegekräfte bedeutet
Auf dem Papier sieht der Honorarvertrag besser aus. Was fehlt, fällt erst später auf: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, Arbeitslosenversicherung, lückenlose Rentenbeiträge. Im schlechtesten Fall kommt eine Nachforderung für Jahre, in denen das Geld längst ausgegeben ist. Wie das bei uns aussieht
Wo Selbstständigkeit weiterhin möglich ist
Die Urteile betreffen die Tätigkeit in Einrichtungen. Wer eigene Räume, eigene Mittel und eigene Kundschaft hat, etwa in Beratung, Schulung oder Begutachtung, kann selbstständig tätig sein. Gewissheit verschafft im Zweifel nur das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie ein einzelner Fall zu bewerten ist, entscheidet sich an seinen Umständen.
Damit der nächste Ausfall kein Notfall wird.
Für Einrichtungen, die ihren Dienstplan verlässlich besetzen möchten, und für Pflegekräfte, die flexibel dazuverdienen möchten.