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Personalbemessung: von der vereinbarten zur besetzten Stelle
Die Pflegesatzvereinbarung steht, die Stellen sind finanziert, im Dienstplan bleiben trotzdem Lücken. Krankenhäuser haben Untergrenzen, Pflegeheime Anhaltswerte: Beides betrifft die Personalplanung und funktioniert völlig verschieden, am deutlichsten beim Geld.
Was § 113c SGB XI regelt
Die Vorschrift enthält ein bundeseinheitliches Verfahren zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Sie legt Personalanhaltswerte fest, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten je pflegebedürftiger Person, gestaffelt nach Pflegegrad und nach Qualifikationsniveau. Diese Werte bestimmen, wie viel Personal höchstens in der Pflegesatzvereinbarung vereinbart werden kann.
Das wird oft falsch verstanden: Die Anhaltswerte begrenzen die Verhandlung nach oben, eine Untergrenze für den Dienstplan setzen sie nicht. Ob ein Heim die vereinbarten Stellen auch besetzen kann, ist eine andere Frage.
Wie Sie die Lücke überbrücken
Ein Heim kann Personal vereinbart und finanziert haben und trotzdem nicht besetzen: Die Stelle ist da, die Bewerbung fehlt. Hier setzen wir an: mit Personal auf Zeit, bis die Stelle nachbesetzt ist, mit Personal auf Abruf für den einzelnen Ausfall, und mit der Personalvermittlung, wenn Sie die Stelle dauerhaft besetzen möchten.
Was § 82c SGB XI für überlassenes Personal bedeutet
Diesen Punkt sollten Sie vor jedem Rahmenvertrag kennen. Für Personal, das pflegerische Leistungen erbringt, ohne bei der Einrichtung angestellt zu sein, also auch für überlassene Pflegekräfte, gelten die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen entsprechend. Die Zahlung von Vermittlungsentgelten gilt dabei ausdrücklich nicht als wirtschaftlich.
Praktisch heißt das: Einen Teil der Kosten einer Überlassung können Sie in den Pflegesatzverhandlungen nicht in voller Höhe geltend machen. Das spricht dafür, eine Überlassung als Übergang zu planen statt als Dauerzustand.
Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall refinanzierbar ist, klären Ihre Kostenträger und Ihre Pflegesatzvereinbarung.
Wie wir damit umgehen
- Vorab legen wir offen, welcher Teil des Preises Überlassung ist und welcher Vermittlung. Was es kostet
- Ist eine eigene Anstellung der bessere Weg, drängen wir Sie in keine dauerhafte Überlassung.
- Stellen Sie eine Einsatzkraft selbst ein, steht die Vergütung dafür vorher im Vertrag, gestaffelt nach Einsatzdauer.
Damit der nächste Ausfall kein Notfall wird.
Für Einrichtungen, die ihren Dienstplan verlässlich besetzen möchten, und für Pflegekräfte, die flexibel dazuverdienen möchten.